Das Tabellenentgelt ist im TVöD nur ein Teil des Gehalts. Wer im Schichtdienst, nachts oder an Wochenenden arbeitet, vertretungsweise höherwertige Aufgaben übernimmt oder als gesuchte Fachkraft eingestellt wird, kann Zulagen und Zuschläge erhalten. Mit der Tarifeinigung vom 6. April 2025 sind die Schicht- und Wechselschichtzulagen deutlich gestiegen [1]. Dieser Überblick ordnet die wichtigsten Zulagen für Beschäftigte der Kommunen (VKA) ein.
Schicht- und Wechselschichtzulage nach der Tarifeinigung 2025
Die Zulagen stehen in § 8 Abs. 5 und 6 TVöD. Seit dem 1. Juli 2025 gelten neue Beträge [1]:
| Zulage | ständig | nicht ständig |
|---|---|---|
| Wechselschichtarbeit (§ 8 Abs. 5) | 200 Euro im Monat | 1,18 Euro je Stunde |
| Schichtarbeit (§ 8 Abs. 6) | 100 Euro im Monat | 0,59 Euro je Stunde |
Für Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-BT-K und TVöD-BT-B) beträgt die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit seitdem 250 Euro im Monat [1]. Neu ist außerdem, dass die Zulagen bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 um den jeweils vereinbarten Prozentsatz steigen [1].
Wer welche Zulage bekommt, hängt an den Begriffen in § 7 TVöD [2]:
- Wechselschichtarbeit ist Arbeit nach einem Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach einem Monat erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Schichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
- Schichtarbeit ist Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Arbeitsbeginns um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht und innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Zeitzuschläge: Nacht, Sonntag, Feiertag, Samstag
Neben der Schichtzulage zahlt der TVöD Zuschläge je Stunde. Sie bemessen sich nach dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der eigenen Entgeltgruppe – unabhängig von der persönlichen Stufe und ausdrücklich auch bei Teilzeit in voller Höhe je Stunde (§ 8 Abs. 1) [2]:
- Nachtarbeit (21 bis 6 Uhr): 20 Prozent
- Sonntagsarbeit: 25 Prozent
- Feiertagsarbeit: 135 Prozent ohne, 35 Prozent mit Freizeitausgleich
-
- und 31. Dezember ab 6 Uhr: 35 Prozent
- Samstag 13 bis 21 Uhr außerhalb von Schicht- und Wechselschichtarbeit: 20 Prozent
Treffen Sonntags-, Feiertags-, Vorfest- und Samstagszuschlag zusammen, wird nur der höchste gezahlt [2]. Den Stundenanteil ermittelt man, indem das Monatsentgelt durch das 4,348-Fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit geteilt wird (§ 24 Abs. 3) [2].
Rechenbeispiel (Beispielwerte, Tabelle VKA ab 1. Mai 2026, 39 Wochenstunden): E 6, Stufe 3, liegt bei 3.580,46 Euro. Der Stundenanteil beträgt 3.580,46 ÷ (39 × 4,348) = 21,11 Euro. Der Nachtzuschlag macht damit 4,22 Euro je Stunde aus; bei 40 Nachtstunden im Monat sind es 168,88 Euro zusätzlich zur Schichtzulage. Die Werte aller Entgeltgruppen stehen in der TVöD-Tabelle 2026.
Zuschläge für Überstunden und das Arbeitszeitkonto behandelt der Beitrag Überstunden im TVöD.
Fachkräftezulage und vorgezogene Stufen
Für besonders gesuchte Fachkräfte haben die kommunalen Arbeitgeber einen eigenen Spielraum. Grundlage ist keine Tarifnorm, sondern die Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften – insbesondere in der Informationstechnik sowie für Ingenieurinnen und Ingenieure. Nach der Fassung vom 12. November 2021 gilt sie bis zum 31. Dezember 2027 [3]:
- Höhe: im begründeten Einzelfall bis zu 1.000 Euro im Monat zusätzlich zum Tabellenentgelt [3].
- Kreis: Entgeltgruppen 9a bis 15, für Fachkräfte mit einschlägiger Fachhochschul- oder Hochschulbildung oder gleichwertigen Kenntnissen, die nach dem 17. April 2018 eingestellt wurden; auch zur Bindung, wenn eine Abwanderung bevorsteht [3].
- Dauer: jeweils längstens zehn Jahre, verlängerbar [3].
- Wirkung: Der Betrag bleibt während der Laufzeit gleich; spätere Entgelterhöhungen werden nicht angerechnet. Er fließt in die Entgeltfortzahlung und die Jahressonderzahlung ein, Teilzeitbeschäftigte erhalten ihn anteilig [3].
- Stufen vorweg: Fachkräfte ohne Berufserfahrung können in diesen Entgeltgruppen auch Stufe 2 oder 3 erhalten, zur Bindung in besonderen Fällen Stufe 4 [3].
Ob ein Arbeitgeber die Richtlinie anwendet, entscheidet er selbst; ein Anspruch besteht nicht. Wie Berufserfahrung bei der Einstellung zählt, zeigt der Rechner Stufe bei Einstellung und Wechsel.
Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung
Wer vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit mindestens einen Monat ausübt, erhält nach § 14 TVöD eine persönliche Zulage, rückwirkend ab dem ersten Tag [4]. In den Entgeltgruppen 1 bis 8 sind das 4,5 Prozent des individuellen Tabellenentgelts. In den Entgeltgruppen 9a bis 14 entspricht die Zulage dem Unterschied zu dem Entgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergäbe [4][5]. Wann aus einer Vertretung eine dauerhafte Höhergruppierung wird, erklärt der Beitrag Eingruppierung im TVöD.
- Wechselschicht ständig: 200 Euro/Monat, nicht ständig 1,18 Euro/Stunde (BT-K/BT-B: 250 Euro) [1]
- Schicht ständig: 100 Euro/Monat, nicht ständig 0,59 Euro/Stunde [1]
- Nachtzuschlag: 20 Prozent des Stundenanteils der Stufe 3 [2]
- Fachkräftezulage (VKA-Richtlinie): bis 1.000 Euro/Monat, EG 9a–15, Richtlinie bis 31.12.2027 [3]
- Vertretung (§ 14): ab einem Monat, EG 1–8: 4,5 Prozent [4]
- Teilzeit: Monatszulagen anteilig (§ 24 Abs. 2), Zeitzuschläge je Stunde voll [2]
Teilzeit, Steuer und Sozialversicherung
Teilzeit: Teilzeitbeschäftigte erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile anteilig, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist (§ 24 Abs. 2) [2]. Das betrifft die Monatsbeträge der Schicht- und Wechselschichtzulage. Die Zeitzuschläge je Stunde gelten dagegen nach § 8 Abs. 1 ausdrücklich auch bei Teilzeit in voller Höhe [2]. Einzelvertraglich können Zuschläge pauschaliert werden (§ 24 Abs. 6) [2].
Lohnsteuer: Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 3b EStG in Grenzen steuerfrei – für Nachtarbeit bis 25 Prozent, für Sonntagsarbeit bis 50 Prozent und an Feiertagen bis 125 oder 150 Prozent des Grundlohns. Der Grundlohn wird dabei mit höchstens 50 Euro je Stunde angesetzt; Nachtarbeit im steuerlichen Sinn ist die Zeit von 20 bis 6 Uhr [6]. Schicht- und Wechselschichtzulagen sind in § 3b EStG nicht genannt; sie gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sozialversicherung: Steuerfreie Zuschläge sind grundsätzlich beitragsfrei. Für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge gilt das nur, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, 25 Euro je Stunde nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) [7].
Was am Ende netto bleibt, rechnet der TVöD-Nettorechner – das Bruttoentgelt einschließlich Zulagen lässt sich dort frei eingeben. Dieser Beitrag gibt die Regeln allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Quellen
- Einigung in der Tarifverhandlung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen (Teil A Nr. 3a) – Tarifvertragsparteien Bund, VKA, Gewerkschaften – 06.04.2025
- § 7, § 8 und § 24 TVöD – Wortlaut bei tv-oed.de (Beträge in § 8 Abs. 5 und 6 dort noch in alter Höhe)
- Rundschreiben R 223/2021 „Modifizierung der Fachkräfte-Richtlinie“ mit Richtlinientext – Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, veröffentlicht im Ratsinformationssystem der Landeshauptstadt München – 26.11.2021
- Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung (VKA), § 14 – Deutscher Städte- und Gemeindebund – Stand 2013
- Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum TVöD (u. a. § 14 Abs. 3: Entgeltgruppen 9a bis 14) – Bund, VKA, ver.di – 29.04.2016
- § 3b Einkommensteuergesetz – gesetze-im-internet.de
- § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung – gesetze-im-internet.de