Kleine Verwaltung, echte Risiken
Beteiligungscontrolling klingt nach Großstadt: eigene Abteilung, Dutzende Gesellschaften, umfangreiche Berichte. In kleinen und mittleren Kommunen ist das Bild ein anderes: Hier geht es meist um wenige Beteiligungen – etwa eine Wohnungsgesellschaft, Anteile an einem Stadtwerk oder eine Bädergesellschaft –, und die Aufgabe liegt nicht selten in der Kämmerei, neben vielen anderen.
Die finanziellen Risiken sind trotzdem real: Verlustausgleiche, Bürgschaften, Kapitalbedarf für Investitionen. Dieser Ratgeber zeigt, welche Rechte und Pflichten das Gesetz vorgibt und wie ein schlankes, aber wirksames Beteiligungscontrolling aussieht. Er ergänzt unsere Beiträge zu den Anforderungen der Gemeindeordnungen an den Beteiligungsbericht und zu Frühwarnzeichen bei Stadtwerken.
Was das Gesetz an Informationen sichert
Die wichtigste Grundlage gilt bundesweit: das Haushaltsgrundsätzegesetz.
§ 53 HGrG – erweiterte Abschlussprüfung. Gehört der Kommune die Mehrheit der Anteile eines privatrechtlichen Unternehmens – oder mindestens ein Viertel und zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit –, kann sie verlangen, dass der Abschlussprüfer auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüft und im Bericht die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage, Liquidität und Rentabilität, verlustbringende Geschäfte und die Ursachen eines Jahresfehlbetrags darstellt. Der Prüfungsbericht ist der Kommune unverzüglich nach Eingang zu übersenden [1].
§ 54 HGrG – Unterrichtungsrecht der Rechnungsprüfung. In diesen Fällen kann im Gesellschaftsvertrag mit Dreiviertelmehrheit bestimmt werden, dass sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Kommune unmittelbar unterrichten und Betrieb, Bücher und Schriften einsehen kann [2].
Die Gemeindeordnungen bauen darauf auf – unterschiedlich verbindlich:
- Brandenburg verlangt bei Mehrheitsbeteiligungen kommunaler Träger, dass der Gesellschaftsvertrag unter anderem sicherstellt: einen Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr, die unverzügliche Information der Gemeinde über Wirtschafts- und Finanzplan und wesentliche Abweichungen, die Wahrnehmung der Rechte aus §§ 53 und 54 HGrG sowie eine Begrenzung von Verlustausgleichspflichten auf einen bestimmten Betrag. Kleine Kapitalgesellschaften sind wie Eigenbetriebe oder mittelgroße Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen (§ 96 BbgKVerf) [3].
- Bayern formuliert es als Hinwirkungspflicht: Die Gemeinde soll bei Beteiligungen im Umfang des § 53 HGrG darauf hinwirken, dass ein Wirtschaftsplan aufgestellt und eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird und dass ihr die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt werden; die Rechte nach § 53 HGrG übt sie aus (Art. 94 Abs. 1 GO) [4].
Für kleinere Beteiligungen gelten abgeschwächte Pflichten: In Brandenburg hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass entsprechende Regelungen getroffen werden [3], in Bayern soweit ihr Interesse es erfordert [4].
Wer zuständig ist – und warum die Kämmerei
Brandenburg regelt die Organisation ausdrücklich: Die Gemeinde soll zur Steuerung ihrer Beteiligungen eine mit qualifiziertem Personal ausgestattete Stelle einrichten. Ihre Aufgaben sind die Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben, die Steuerung zur Erreichung strategischer und finanzieller Ziele, die Information der Gemeindevertretung – insbesondere die Vorbereitung von Beteiligungs- und Konsolidierungsbericht – sowie die Betreuung und Qualifizierung der Vertreterinnen und Vertreter in den Unternehmensorganen (§ 98 BbgKVerf) [3].
Für die Rolle der Kämmerei gibt das Gesetz einen deutlichen Hinweis: Werden Bedienstete in Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat entsandt, soll die für das Finanzwesen oder den betroffenen Fachbereich zuständige Person berücksichtigt werden (§ 97 Abs. 5 BbgKVerf) [3]. Zudem ist im Gesellschaftsvertrag ein aktives Teilnahmerecht der Beteiligungsverwaltung an Aufsichtsratssitzungen vorzusehen, soweit der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall mit Mehrheit besondere Gründe dagegen feststellt (§ 97 Abs. 7) [3].
In kleinen Verwaltungen ist es naheliegend, diese Stelle in der Kämmerei anzusiedeln. Dort laufen Haushaltsplanung, Liquidität und Jahresabschluss ohnehin zusammen – und dort schlagen Gewinnabführungen, Verlustausgleiche und Bürgschaften auf. Wichtig ist eine klare Trennung der Rollen: Wer die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung vertritt, steuert; wer im Aufsichtsrat sitzt, überwacht im Interesse des Unternehmens. Welche Pflichten Aufsichtsratsmitglieder dabei haben, beschreibt Aufsichtsrat im kommunalen Unternehmen.
- § 53 HGrG: erweiterte Abschlussprüfung und Übersendung des Prüfungsberichts bei Mehrheitsbeteiligung [1]
- § 54 HGrG: Einsichtsrecht der Rechnungsprüfung, wenn im Gesellschaftsvertrag verankert [2]
- Brandenburg: Wirtschaftsplan, Information über Abweichungen, begrenzter Verlustausgleich im Gesellschaftsvertrag (§ 96 BbgKVerf); Beteiligungsverwaltung als Soll-Vorgabe (§ 98) [3]
- Bayern: Hinwirkungspflicht für Wirtschaftsplan und fünfjährige Finanzplanung; Beteiligungsbericht ab 5 % Anteil (Art. 94 GO) [4]
- Vertretung: Finanz- oder Fachverantwortliche sollen berücksichtigt werden (§ 97 Abs. 5 BbgKVerf) [3]
Ein schlankes Controlling in vier Bausteinen
Für eine Kommune mit wenigen Beteiligungen reicht ein überschaubares System – wenn es regelmäßig läuft.
1. Beteiligungsübersicht. Eine Liste aller unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mit Anteil, Rechtsform, Zweck, Organen, entsandten Personen, Bürgschaften und vertraglichen Zahlungsflüssen. Sie ist die Grundlage für alles Weitere und für den Beteiligungsbericht, der etwa in Bayern bei Anteilen ab einem Zwanzigstel jährlich zu erstellen ist [4].
2. Planungsgespräch. Einmal im Jahr, bevor der kommunale Haushalt aufgestellt wird: Wirtschaftsplan und Finanzplan der Gesellschaft durchgehen und die Haushaltswirkungen festhalten – Gewinnabführung, Verlustausgleich, Zuschüsse, Kapitalzuführungen. Wie viel Ausschüttung realistisch ist, zeigt der Beitrag Gewinnabführung der Stadtwerke 2027.
3. Unterjähriger Bericht. Ein- bis zweimal im Jahr ein kurzer Bericht der Geschäftsführung mit wenigen Kennzahlen: Ergebnis gegen Plan, Liquidität, Investitionen, Verschuldung, Eigenkapitalquote. Entscheidend ist der Vergleich mit dem Wirtschaftsplan, nicht die Zahl der Kennzahlen.
4. Auswertung des Jahresabschlusses. Den Prüfungsbericht nach § 53 HGrG nicht nur ablegen, sondern auf Hinweise zu verlustbringenden Geschäften, Fehlbeträgen und zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durchsehen [1] und das Ergebnis in den Fachausschuss geben.
Alle vier Bausteine lassen sich mit einfachen Mitteln dokumentieren: eine Tabelle für die Übersicht, ein Protokoll für das Planungsgespräch, ein einheitliches Berichtsblatt für die Geschäftsführung. Wichtiger als ein Softwaresystem ist der feste Jahreskalender, der die Termine an die Haushaltsaufstellung und an die Feststellung der Jahresabschlüsse koppelt. So liegen die Unternehmenszahlen vor, wenn der Rat über den Haushalt berät.
Was Kämmereien jetzt tun sollten
- Gesellschaftsverträge prüfen. Sind Wirtschaftsplan, Informationspflichten, § 53/54-HGrG-Rechte und ein Teilnahmerecht der Beteiligungsverwaltung verankert? Lücken bei der nächsten Vertragsänderung schließen.
- Zuständigkeit festlegen. Eine benannte Person oder Stelle – auch mit kleinem Stellenanteil – mit klarem Auftrag und Vertretung.
- Prüfungsberichte anfordern. Die Übersendung nach § 53 HGrG ausdrücklich verlangen und einen Termin für die Auswertung setzen.
- Haushaltswirkungen bündeln. Alle Zahlungsflüsse zwischen Kernhaushalt und Beteiligungen in einer Übersicht zum Haushaltsentwurf zeigen.
- Bürgschaften und Patronate überwachen. Laufzeiten, Valuta und Risiken jährlich aktualisieren – Hintergrund in Bürgschaft und Patronatserklärung.
- Mandatsträger qualifizieren. Brandenburg macht die Qualifizierung zur Aufgabe der Beteiligungsverwaltung [3]; Schulungen in Bilanzlesen und Haftungsfragen lohnen sich überall.
- Interkommunal teilen. Wo mehrere Kommunen an denselben Gesellschaften beteiligt sind, lassen sich Auswertung und Berichte gemeinsam organisieren.
Beteiligungscontrolling in kleinen Kommunen muss nicht aufwendig sein. Es muss regelmäßig stattfinden und an den Haushalt angebunden sein. Fachkräfte für Beteiligungsmanagement und Controlling suchen kommunale Arbeitgeber im Verzeichnis kommunaler Unternehmen. Die Darstellung ist allgemein; maßgeblich ist die Gemeindeordnung des jeweiligen Landes.
Quellen
- § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz – Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen – gesetze-im-internet.de
- § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz – Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde – gesetze-im-internet.de
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), §§ 96 bis 98 – Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)
- Art. 94 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – BAYERN.RECHT, Fassung gültig ab 01.08.2026