Das Leistungsentgelt – oft LOB für leistungsorientierte Bezahlung genannt – ist der variable Teil der Vergütung im TVöD. Im Bereich der Kommunen regelt es § 18 TVöD (VKA). Der Tarifvertrag gibt den Rahmen und das Budget vor, die Verteilung regelt jeder Arbeitgeber mit seinem Personalrat. Deshalb sieht das Leistungsentgelt in jeder Kommune etwas anders aus. Dieser Beitrag erklärt die gemeinsamen Regeln.
Rechtsgrundlage und Ziel
Das Leistungsentgelt soll nach § 18 Abs. 1 dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern und zugleich Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz stärken [1]. Es wurde zum 1. Januar 2007 eingeführt und ist eine variable, leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt (§ 18 Abs. 2) [1].
Der Tarifvertrag verbindet es mit klaren Leitplanken [1][2]:
- Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein.
- Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich ausgenommen werden; ihre Leistungsminderung soll angemessen berücksichtigt werden.
- Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, darf deshalb allein keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen befürchten.
- Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 18 Abs. 8).
Volumen: zwei Prozent der Monatsentgelte
Das Budget ist tariflich festgelegt. Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 Prozent entspricht das Gesamtvolumen seit dem 1. Januar 2013 2,00 Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Beschäftigten des Arbeitgebers, die unter den TVöD fallen [2]. Der Satz war von 1 Prozent schrittweise angehoben worden: 1,25 Prozent ab 2010, 1,50 Prozent ab 2011, 1,75 Prozent ab 2012 [2].
Zu den ständigen Monatsentgelten zählen insbesondere das Tabellenentgelt ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Kosten der Altersvorsorge, in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen sowie das Entgelt im Krankheitsfall und bei Urlaub. Nicht dazu gehören etwa Jahressonderzahlungen, Einmalzahlungen, Leistungsentgelte selbst und unständige Bestandteile – Letztere können betrieblich einbezogen werden [2].
Das Budget ist zweckentsprechend zu verwenden, und es besteht die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung (§ 18 Abs. 3 Satz 2) [2].
Rechenbeispiel (Beispiel, keine reale Kommune): Eine Stadtverwaltung zahlte im Vorjahr ständige Monatsentgelte von zusammen 20 Millionen Euro an ihre Tarifbeschäftigten. Das Leistungsentgelt-Budget beträgt dann 2 Prozent, also 400.000 Euro. Bei 400 Beschäftigten entspricht das im Durchschnitt 1.000 Euro brutto je Person und Jahr – tatsächlich hängt der Einzelbetrag von Verteilungsregeln, Teilzeit und Leistungsbewertung ab.
- Budget: 2,00 Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres (seit 2013), Zielgröße 8 Prozent [2]
- Formen: Leistungsprämie, Erfolgsprämie, Leistungszulage – auch kombiniert und für Gruppen [1]
- Bewertung: Zielvereinbarung oder systematische Leistungsbewertung [2]
- Regeln vor Ort: Dienstvereinbarung, betriebliche Kommission je zur Hälfte Arbeitgeber und Personalrat [2]
- Seit 2020: pauschale Verteilung aus früheren Vereinbarungen bleibt zulässig; Alternative nach § 18a (z. B. Jobticket, Kita-Zuschuss) [3]
- Zusatzversorgung: ausgezahltes Leistungsentgelt ist zusatzversorgungspflichtig [2]
Formen und Verfahren
§ 18 Abs. 4 kennt drei Formen, die verbunden werden können [1]:
- Leistungsprämie: in der Regel eine einmalige Zahlung, meist auf Grundlage einer Zielvereinbarung; sie kann auch in Raten gezahlt werden.
- Erfolgsprämie: abhängig von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, den die Verwaltungsführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres festlegt und der auf Gesamtebene festgestellt wird; sie kann neben dem Budget gezahlt werden.
- Leistungszulage: eine befristete, widerrufliche, in der Regel monatliche Zahlung.
Leistungsentgelte können auch an Gruppen gezahlt werden. Für Teilzeitbeschäftigte darf vom Grundsatz der anteiligen Zahlung (§ 24 Abs. 2) abgewichen werden [1].
Festgestellt wird die Leistung auf zwei Wegen (§ 18 Abs. 5) [2]:
- Zielvereinbarung: eine freiwillige Abrede zwischen Führungskraft und Beschäftigten über objektivierbare Ziele. Die Ziele müssen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein (Abs. 6).
- Systematische Leistungsbewertung: die Feststellung der Leistung nach einem betrieblich vereinbarten System mit möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung.
Dienstvereinbarung und betriebliche Kommission
Das System wird betrieblich vereinbart – in Kommunalverwaltungen durch einvernehmliche Dienstvereinbarung mit dem Personalrat (§ 18 Abs. 6) [2]. Sie regelt insbesondere:
- das Verfahren der Einführung,
- zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen,
- die Formen des Leistungsentgelts sowie Methoden und Kriterien der Bewertung,
- Verteilungsgrundsätze und die Überprüfung des Finanzvolumens,
- die Dokumentation und den Umgang mit Auswertungen [2].
Eine betriebliche Kommission, je zur Hälfte von Arbeitgeber und Personalrat besetzt, wirkt bei Entwicklung und Controlling des Systems mit. Sie berät auch schriftlich begründete Beschwerden über Mängel des Systems oder seiner Anwendung. Folgt der Arbeitgeber ihrem Vorschlag nicht, muss er seine Gründe darlegen (§ 18 Abs. 7) [2].
Pauschale Verteilung. Mit dem Änderungstarifvertrag vom 25. Oktober 2020 haben die Tarifvertragsparteien klargestellt: Zwischen 2007 und dem 25. Oktober 2020 vereinbarte Dienstvereinbarungen mit pauschaler oder undifferenzierter Verteilung gelten als vereinbar mit der Zielsetzung des § 18. Dasselbe gilt für die Praxis von Arbeitgebern ohne Dienstvereinbarung [3].
Alternatives Entgeltanreiz-System (§ 18a). Seit dem 1. September 2020 kann das Budget durch Dienstvereinbarung ganz oder teilweise für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit verwendet werden. Der Tarifvertrag nennt als Beispiele Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV oder Jobticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse und Wertgutscheine. Nicht verbrauchte Mittel erhöhen das Budget des Folgejahres [3].
Auszahlung, Steuer und Haushalt
Wie und wann ausgezahlt wird, legt die Dienstvereinbarung fest; der Tarifvertrag verlangt nur die jährliche Ausschüttung des Budgets [2]. Das Leistungsentgelt ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Wird es als Einmalzahlung geleistet, gilt es in der Sozialversicherung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und wird dem Abrechnungsmonat der Zahlung zugeordnet (§ 23a SGB IV) [4]. Leistungen aus dem alternativen System nach § 18a sind zusatzversorgungspflichtig, soweit sie steuerpflichtig sind [3].
Für die Kämmerei ist das Leistungsentgelt ein fester Personalkostenblock: Das Budget folgt automatisch der Entwicklung der Monatsentgelte des Vorjahres und ist deshalb bei Tariferhöhungen mit zeitlichem Abstand mitzuplanen. Was das Grundentgelt je Entgeltgruppe ausmacht, zeigt die TVöD-Tabelle 2026, das Netto einer Prämie lässt sich mit dem TVöD-Nettorechner abschätzen. Weitere Gehaltsbestandteile erklärt der Beitrag Zulagen im TVöD. Die Darstellung ist allgemein; maßgeblich sind Tarifvertrag und örtliche Dienstvereinbarung.
Quellen
- § 18 (VKA) TVöD – Leistungsentgelt – Wortlaut bei tv-oed.de (Absatz 3 dort in der Ursprungsfassung mit 1 Prozent)
- Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung (VKA), § 18 – Deutscher Städte- und Gemeindebund – Stand 2013
- Änderungstarifvertrag Nr. 18 zum TVöD vom 25. Oktober 2020 (§ 18 Protokollerklärung zu Abs. 6, § 18a VKA) – Bund, VKA, Gewerkschaften – 25.10.2020
- § 23a SGB IV – Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt – gesetze-im-internet.de