Die Krankenhäuser haben ihr Personal in den vergangenen Jahren kräftig aufgebaut. 2024 überschritt die Zahl der Vollkräfte erstmals eine Million, 9,3 Prozent mehr als 2019, während die Zahl der Fälle je Vollkraft um rund 20 Prozent sank [1]. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das seit dem 30. Juli 2026 in Kraft ist [2], kommen ab 2027 Erlöseinbußen hinzu [3]. Der Krankenhaus Rating Report 2026 empfiehlt den Häusern, ihre Personalkosten bis 2030 um 8 bis 9 Prozent zu senken, die Pflege ausgenommen [1]. Der Bericht der AOK zum Report nennt dafür rund 8,5 Prozent der Vollzeitstellen außerhalb der Pflege und den größten Schritt für das kommende Jahr [3].
Für kommunale Träger ist das eine Führungsaufgabe. Personalumbau heißt hier: Das Haus passt Aufgaben, Stellen und Qualifikationen an, und natürliche Abgänge liefern dafür den ersten und schonendsten Hebel. Dieser Ratgeber zeigt, wie Träger und Aufsichtsräte diesen Hebel nutzen, ohne die Versorgung zu berühren.
Der Ansatz: Jede frei werdende Stelle wird geprüft
Ein aktuelles Beispiel zeigt die Größenordnung. Die Kliniken Südostbayern wollen künftig jährlich 11 Millionen Euro einsparen, darunter rund 70 Vollzeitstellen bei rund 4.000 Beschäftigten. Beitragen sollen patientennahe Dienste ebenso wie die Verwaltung [4]. Solche Zielwerte werden dann belastbar, wenn sie auf der Ebene einzelner Stellen entstehen.
Das geht mit einer Routine: Vor jeder Neubesetzung beantwortet das Haus vier Fragen und dokumentiert die Antwort.
- Aufgabe: Welche Tätigkeiten umfasst die Stelle, und wie viel Arbeitszeit entfällt auf sie?
- Digitalisierung: Welcher Anteil lässt sich auf Sicht von zehn Jahren digital erledigen, etwa in Patientenaufnahme, Abrechnung, Dokumentation oder Einkauf?
- Vorgabe: Welche gesetzliche oder qualitative Vorgabe bindet die Stelle?
- Finanzierung: Aus welchem Budget wird sie künftig bezahlt?
Daraus folgt eines von vier Ergebnissen: wie bisher nachbesetzen, in Teilzeit besetzen, Aufgaben bündeln oder neu zuschneiden, nicht nachbesetzen. Die Standorte eines Verbunds liefern dabei zusätzliches Bündelungspotenzial, weil gleichartige Aufgaben häufig mehrfach anfallen.
Wie stark sich das Bild je Tätigkeit unterscheidet, zeigt eine Auswertung von Der Kämmerer zu 232 kommunalen Stellenausschreibungen: In Verwaltung und Sachbearbeitung lag der entfallende Anteil bei 8,8 Prozent, in Soziales und Erziehung bei 0,7 Prozent [5]. Die Zahlen stammen aus Kommunalverwaltungen und lassen sich auf Kliniken nur als Denkmuster übertragen. Sie stützen aber den Grundsatz: Die Prüfung erfolgt je Stelle und Tätigkeit, pauschale Quoten verfehlen das Ziel.
Die Zahlen zeigt unsere Auswertung von 232 Stellen.
Geschützte Bereiche: Was die Prüfung von vornherein bindet
Bestimmte Stellen stehen unter klaren Vorgaben. Die Prüfung beginnt deshalb mit einer Liste dieser Bereiche.
Pflegepersonaluntergrenzen. Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung nennt 18 Fachgebiete von der Intensivmedizin bis zur Herzchirurgie, dazu die neurologische Frührehabilitation und die Schlaganfalleinheit. Die Untergrenzen gelten getrennt für Tag- und Nachtschicht [6]. Unterschreitet ein Haus sie, sind Vergütungsabschläge oder eine Fallzahlreduzierung zu vereinbaren; die Einhaltung lässt das Krankenhaus durch Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer bestätigen (§ 137i SGB V) [7]. Ein Umbau, der hier spart, wird schnell teurer als gedacht.
Notfallversorgung. Die Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses unterscheiden drei Stufen der Teilnahme. Schon in der Basisnotfallversorgung sind mindestens drei Fachärztinnen oder Fachärzte eindeutig der Notfallversorgung zugeordnet, und je eine Fachärztin oder ein Facharzt aus Chirurgie oder Unfallchirurgie, Innerer Medizin und Anästhesiologie ist innerhalb von maximal 30 Minuten bei der Patientin oder dem Patienten [8]. Ab dem 1. Januar 2028 steigen die Anforderungen an die Zusatzqualifikation in der Notaufnahme [8]. An der Notfallstufe hängen die gestaffelten Zuschläge [9]. Jede Stelle in diesem Umfeld wird daher mit Blick auf die Stufe des Hauses geprüft.
Leistungsgruppen. Nach § 135e SGB V müssen Krankenhäuser die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen am jeweiligen Standort erfüllen, darunter die personelle Ausstattung mit ärztlichem Personal und Pflegepersonal [10]. Wer eine Facharztstelle prüft, prüft damit zugleich das Leistungsspektrum des Standorts.
Das Pflegebudget ändert die Finanzierungsfrage
Ab 2027 entfällt der nach oben offene Ausgleich der Ist-Kosten im Pflegebudget. Das Budget orientiert sich am Vorjahr und wächst nur um den Veränderungswert, Mehrkosten trägt das Krankenhaus selbst [11]. Für die Stellenprüfung sind drei Details besonders wichtig [11]:
- Tätigkeit statt Berufsbezeichnung: Hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Tätigkeiten auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen sind außerhalb der unmittelbaren Patientenversorgung nicht mehr budgetfähig. Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit.
- Fremdpersonal: Vergütungsanteile über dem tariflichen Entgelt vergleichbarer eigener Beschäftigter sowie Vermittlungsentgelte sind nicht budgetfähig.
- Pflegeentlastende Maßnahmen: Die pauschale Finanzierung läuft bis 2029 schrittweise aus.
Damit verschiebt sich die Rechnung. Eine Stelle, die bisher über das Pflegebudget lief, kann künftig im Ergebnis des Hauses landen. Die Digitalisierung stationsnaher Dokumentation und Logistik gewinnt dadurch finanziell an Gewicht, und die Kämmerei versteht besser, warum sich der Verlustausgleich trotz konstanter Stellenzahl verändern kann.
Betriebsrat oder Personalrat: Die Rechtsform entscheidet
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt nicht für Verwaltungen und Betriebe der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 130 BetrVG) [12]. Für die Klinik-GmbH ist also regelmäßig der Betriebsrat zuständig, für Eigenbetrieb oder Anstalt der Personalrat nach Landesrecht. Das zuständige Recht klärt der Träger vorab für jede Gesellschaft.
Bei Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes sind vor allem diese Regelungen wichtig:
- Personalplanung (§ 92): Der Arbeitgeber unterrichtet den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend anhand von Unterlagen über den Personalbedarf und die Folgemaßnahmen und berät mit ihm über Art und Umfang der Maßnahmen sowie die Vermeidung von Härten [13].
- Arbeitsverfahren (§ 90): Die Unterrichtungspflicht erfasst ausdrücklich auch den Einsatz von Künstlicher Intelligenz, die Beratung erfolgt so rechtzeitig, dass Vorschläge in die Planung einfließen können [14].
- Einstellung und Eingruppierung (§ 99): In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Beschäftigten ist die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen [15]. Auf Verlangen sind Arbeitsplätze intern auszuschreiben (§ 93) [16].
- Technische Einrichtungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6): Systeme, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen, unterliegen der Mitbestimmung [17].
- Betriebsänderung (§ 111): Sie umfasst unter anderem grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation und die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden. Ob ein Umbau diese Schwelle erreicht, prüft das Haus im Einzelfall juristisch [18].
Der Hinweis auf natürliche Abgänge ersetzt diese Beteiligung nicht. Beteiligt die Geschäftsführung die Arbeitnehmervertretung früh, gewinnt sie für das Verfahren eine gemeinsame Grundlage.
Was Rat und Kämmerei fragen sollten
Die Geschäftsführung steuert den Umbau, der Träger trägt das finanzielle Ergebnis. Diese Fragen helfen in Aufsichtsrat, Beteiligungsverwaltung und Haushaltsberatung:
- Wird jede frei werdende Stelle vor der Neubesetzung geprüft, und wie viele Prüfungen lagen im letzten Quartal vor?
- Wie verteilen sich die Ergebnisse auf Nachbesetzung, Teilzeit, Bündelung und Wegfall?
- Welche Stellen sind durch Untergrenzen, Notfallstufe oder Leistungsgruppen gebunden, und wer bestätigt das?
- Welche Stellen wechseln durch die Neuregelung des Pflegebudgets die Finanzierungsquelle, und was bedeutet das für den Wirtschaftsplan?
- Welche Digitalisierungsvorhaben sind Voraussetzung, und sind sie finanziert?
- Wie wirkt der Umbau kumulativ über die Jahre, und wie verändert er den geplanten Verlustausgleich?
- Wie sind Betriebsrat oder Personalrat eingebunden, und wie erfahren die Beschäftigten vom Verfahren?
Der Träger behält so die Übersicht, die Geschäftsführung die Verantwortung, und die Beschäftigten erleben eine Steuerung bei natürlichen Abgängen.
Der Kämmerer unterstützt Träger bei der stellengenauen Analyse, Kontakt: personal@derkaemmerer.de.
Quellen
- Krankenhaus Rating Report 2026: Krankenhäuser, Krankenkassen und Kommunalfinanzen unter Druck – RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung – 25.06.2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit – abgerufen 30.10.2026
- Studie sieht 60 Prozent der Kliniken 2027 in den roten Zahlen – AOK-Bundesverband, G+G Update – 25.06.2026
- Kliniken Südostbayern AG: Sparkurs und Personalabbau – myDRG, Meldung nach Chiemgau24 – 14.08.2026
- Auswertung Der Kämmerer, Stand 09.10.2026
- Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – Bundesministerium der Justiz – zuletzt geändert 04.11.2025
- § 137i SGB V – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 30.10.2026
- Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern – Gemeinsamer Bundesausschuss – in Kraft seit 20.06.2026
- Gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern – Gemeinsamer Bundesausschuss – abgerufen 30.10.2026
- § 135e SGB V – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 30.10.2026
- GKV-Finanzreform: Bedeutung für Krankenhäuser – Rödl – 15.07.2026
- § 130 BetrVG – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 30.10.2026
- § 92 BetrVG – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 30.10.2026
- § 90 BetrVG – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 30.10.2026
- § 99 BetrVG – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 30.10.2026
- § 93 BetrVG – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 30.10.2026
- § 87 BetrVG – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 30.10.2026
- § 111 BetrVG – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 30.10.2026