Die Stelle ist ausgeschrieben, das Geld ist da – der Bewerber fehlt
Die Bauingenieurin, die Leitung der Kasse, der IT-Administrator: In vielen Rathäusern stehen Stellen seit dem zweiten oder dritten Ausschreibungsdurchgang leer. Der Stellenplan ist beschlossen, die Mittel sind veranschlagt, doch die Tabelle des TVöD ist für bestimmte Berufe schlicht nicht konkurrenzfähig. Die Frage, die sich dann in Personalamt und Kämmerei gleichermaßen stellt: Was dürfen wir einem Bewerber über das Tabellenentgelt hinaus anbieten – und was kostet uns das?
Die Antwort ist weniger eng, als viele Häuser annehmen. Neben dem Tarifvertrag selbst stehen den kommunalen Arbeitgebern zwei Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zur Verfügung, für Beamtinnen und Beamte gelten je nach Land eigene Instrumente. Dieser Beitrag ordnet die Möglichkeiten sachlich ein. Er ersetzt keine Prüfung im Einzelfall durch Personalamt, Arbeitgeberverband oder Rechtsberatung.
Stufenzuordnung: der Spielraum, der im TVöD selbst steht
Grundsätzlich richtet sich die Stufe bei der Einstellung nach der einschlägigen Berufserfahrung: ohne sie Stufe 1, ab einem Jahr Stufe 2, ab drei Jahren in der Regel Stufe 3 (§ 16 Abs. 2 TVöD, VKA) [3]. Wichtig ist Satz 3 der Vorschrift: Zur Deckung des Personalbedarfs kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist [3]. Das ist eine Ermessensentscheidung – und eine, die in der Praxis oft zu zurückhaltend genutzt wird. Wer etwa einen Ingenieur aus der Privatwirtschaft gewinnen will, kann dessen Berufsjahre über die „förderliche Tätigkeit“ abbilden, auch wenn sie nicht im engeren Sinn einschlägig waren.
Über diesen tariflichen Rahmen geht die Fachkräfte-Richtlinie der VKA hinaus. Sie wurde am 10. November 2023 von der Mitgliederversammlung beschlossen und kann bis zum 31. Dezember 2028 angewendet werden, soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Fachkräften notwendig ist [1][2]. Nach Nr. 2 der Richtlinie können in den Entgeltgruppen 5 bis 15 neu eingestellte Fachkräfte auch ohne Berufserfahrung der Stufe 2 oder 3 zugeordnet werden, in besonderen Fällen der Stufe 4 [2].
Fachkräftezulage und Arbeitsmarktzulage: die Beträge
Kern der Fachkräfte-Richtlinie ist die Fachkräftezulage (Nr. 1). Sie kann einzelnen neu eingestellten oder einzustellenden Beschäftigten gewährt werden, in Ausnahmefällen auch Gruppen, und zwar zusätzlich zum Tabellenentgelt [2]:
- Entgeltgruppen 9a bis 15: bis zu 1.500 € monatlich
- Entgeltgruppen 7 und 8: bis zu 1.000 € monatlich
- Entgeltgruppen 5 und 6: bis zu 500 € monatlich
- Befristung: höchstens zehn Jahre, bei fortbestehenden Voraussetzungen auch mehrfach verlängerbar
- Teilzeit: anteilig
- Wirkung: fließt in die Entgeltfortzahlung und in die Jahressonderzahlung ein
- Anrechnung: künftige Entgelterhöhungen können angerechnet werden
- Bestandspersonal: auch zur Bindung vorhandener Fachkräfte möglich
Daneben steht die Arbeitsmarkt-Richtlinie vom selben Tag. Sie stellt es den Mitgliedverbänden frei, eine übertarifliche Regelung zu treffen, nach der Beschäftigten eine widerrufliche Zulage von bis zu 20 Prozent der Stufe 2 ihrer Entgeltgruppe gezahlt werden kann; die Zulage kann befristet werden [2]. Ob beide Zulagen nebeneinander gezahlt werden dürfen, entscheiden die jeweiligen Kommunalen Arbeitgeberverbände [2].
Das ist der entscheidende Punkt für die Praxis: Die Richtlinien sind Ermächtigungen, keine Ansprüche. Maßgeblich ist, wie der zuständige Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) sie an seine Mitglieder weitergegeben hat, und häufig zusätzlich ein Grundsatzbeschluss im eigenen Haus. München ist dafür ein gut dokumentiertes Beispiel: Der Stadtrat hatte die Anwendung der VKA-Richtlinien 2023 grundsätzlich beschlossen, der KAV Bayern gab die Ermächtigungen 2024 an seine Mitglieder weiter, und der Verwaltungs- und Personalausschuss aktualisierte den Grundsatzbeschluss am 10. Dezember 2025 – ausdrücklich mit dem Ziel, Marktzulagen „auch in Zeiten der Haushaltskonsolidierung“ restriktiv fortzuführen [8].
Dass der Weg vom politischen Beschluss zur Zahlung Zeit braucht, zeigt Frankfurt am Main. Die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, ab 1. Juli 2026 eine Arbeitsmarktzulage von 200 € monatlich für Beschäftigte bis Entgeltgruppe E9c/S13 in Kernverwaltung und mehreren Eigenbetrieben einzuführen. Der Magistrat antwortete auf Nachfrage, die Umsetzung sei nur im Einklang mit den tarifrechtlichen Bestimmungen möglich, die konkretisierenden Regelungen befänden sich „aktuell noch in der fachlichen Prüfung“ [9].
Beamtinnen und Beamte: Personalgewinnungszuschlag nach Landesrecht
Für Beamte gelten die VKA-Richtlinien nicht; hier entscheidet das Besoldungsrecht des jeweiligen Landes. Niedersachsen etwa kennt mit § 54 NBesG einen Personalgewinnungszuschlag. Wie Kommunen ihn nutzen, zeigt eine Beschlussvorlage des Landkreises Peine vom 2. Juni 2025: Der Kreistag sollte die Verwaltung ermächtigen, im Bedarfsfall Personalgewinnungszuschläge zu gewähren, die Einzelentscheidung trifft eine Betriebliche Kommission mit Beteiligung des Personalrats [7]. Kriterien sind laut Vorlage nach § 54 Abs. 5 NBesG die Bedeutung des Dienstpostens, die Dringlichkeit der Besetzung, die Bewerberlage, die Anforderungen und die fachliche Qualifikation. Der Gesamtbetrag aller Zuschläge ist nach § 54 Abs. 6 NBesG auf 0,3 Prozent der jährlichen Besoldungsausgaben begrenzt – in Peine bei einem Besoldungsansatz von 5.574.700 € rund 16.800 € im Jahr [7].
Das Beispiel zeigt die Größenordnung: Im Beamtenbereich ist der Spielraum gesetzlich gedeckelt und eher ein Instrument für einzelne Schlüsselstellen. Andere Länder regeln das abweichend; jede Kommune muss die Norm ihres Landesbesoldungsgesetzes selbst prüfen.
Umzugskosten: zusagen, bevor der Vertrag unterschrieben ist
Ein oft übersehener Anreiz für Bewerber von außerhalb ist die Umzugskostenvergütung. Für Tarifbeschäftigte verweist § 44 Abs. 1 TVöD BT-V auf die für Beamte jeweils geltenden Bestimmungen; Einrichtungen in privater Rechtsform können nach eigenen Grundsätzen verfahren (§ 44 Abs. 3) [4]. Im Bundesumzugskostengesetz kann die Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich für Umzüge aus Anlass der Einstellung zugesagt werden [5]. Ein Teil der Länder wendet das BUKG an, die übrigen haben eigene Landesumzugskostengesetze [10]. Praktisch heißt das: Die Zusage sollte vor Vertragsschluss geklärt sein, und ihr Umfang folgt dem jeweiligen Landesrecht – sie ist keine frei verhandelbare Pauschale.
Mobile Arbeit: kein Geld, aber oft das stärkste Argument
Homeoffice ist für viele Bewerber inzwischen wichtiger als ein paar hundert Euro brutto. Rechtlich ist mobile Arbeit in der Kommunalverwaltung vor allem eine Frage der Personalvertretung. In Nordrhein-Westfalen etwa bestimmt der Personalrat bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen außerhalb der Dienststelle mit (§ 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG NRW), ebenso bei der Ablehnung eines entsprechenden Antrags (§ 72 Abs. 1 Nr. 14 LPVG NRW) [6]. Die übrigen Länder regeln das in ihren Personalvertretungsgesetzen ähnlich, aber nicht wortgleich. Wer mobile Arbeit in der Ausschreibung zusagen will, braucht deshalb eine tragfähige Dienstvereinbarung, nicht nur eine Zusage im Vorstellungsgespräch.
Die Grenzen: Gleichbehandlung, Haushalt, Konsolidierung
Drei Grenzen sollten Kämmereien im Blick haben:
Gleichbehandlung. Die Fachkräftezulage ist für Einzelfälle gedacht, Gruppen nur ausnahmsweise [2]. Wer sie gewährt, sollte die Notwendigkeit dokumentieren – Bewerberlage, Zahl der Ausschreibungen, Marktvergleich. Sonst entsteht Druck aus dem Bestand, und Zulagen werden zur verdeckten Höhergruppierung.
Haushaltsrecht. Zulagen sind laufende Personalkosten, oft über Jahre. Rechenbeispiel der Redaktion: Eine Fachkräftezulage von 1.500 € monatlich ergibt 18.000 € im Jahr, über die maximale Laufzeit von zehn Jahren 180.000 € – ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und ohne den Effekt auf die Jahressonderzahlung. Die Ausgaben gehören in die mittelfristige Planung (siehe Personalkosten planen für den Doppelhaushalt 2027/2028).
Konsolidierung. In Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept müssen übertarifliche Leistungen in den Konsolidierungspfad passen. München hält die Fortführung von Marktzulagen trotz angespannter Haushaltslage für wirtschaftlich, knüpft sie aber an eine restriktive Handhabung und einen stadtweit verbindlichen Leitfaden [8]. Wo eine Wiederbesetzungssperre gilt, ist eine Zulage für eine gesperrte Stelle allerdings kaum zu vermitteln.
Was Kämmereien jetzt tun sollten
- Freigabe klären: Beim zuständigen KAV erfragen, welche VKA-Richtlinien freigegeben sind und ob Fachkräfte- und Arbeitsmarktzulage nebeneinander zulässig sind.
- Grundsatzbeschluss herbeiführen: Rat oder Ausschuss sollten Rahmen, Höchstbeträge und Zuständigkeit festlegen – nach Münchner Vorbild mit verbindlichem Leitfaden.
- Notwendigkeit dokumentieren: Für jede Zulage festhalten, wie oft und mit welchem Ergebnis ausgeschrieben wurde.
- Budget deckeln: Einen jährlichen Gesamtrahmen für Zulagen festlegen, analog zur 0,3-Prozent-Grenze im niedersächsischen Beamtenrecht.
- Befristen und überprüfen: Zulagen befristen und mit Anrechnung künftiger Tariferhöhungen gewähren, um Dauerlasten zu vermeiden.
- Nicht-monetäre Anreize sichern: Dienstvereinbarung zur mobilen Arbeit und Umzugskostenzusage vor der Ausschreibung klären.
- Reichweite prüfen: Vor der dritten Ausschreibung die Stelle dort platzieren, wo kommunale Fachkräfte suchen, etwa in der Stellenbörse für Kommunen. Hinweise zur Nachbesetzung im Finanzwesen bietet der Beitrag Kassenleitung gesucht.
Quellen
- Richtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften (Fachkräfte-RL) – Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände – Beschluss vom 10.11.2023
- Fachkräfte-RL und Arbeitsmarkt-RL der VKA (Textfassung) – Kommunaler Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein – Beschlüsse vom 10.11.2023
- § 16 (VKA) Stufen der Entgelttabelle – TVöD, Textausgabe tv-oed.de – abgerufen 30.10.2026
- TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V), § 44 Reise- und Umzugskosten – Textausgabe Landkreis Kelheim – abgerufen 30.10.2026
- § 4 Bundesumzugskostengesetz – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 30.10.2026
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) – Ministerium des Innern NRW – Fassung gültig ab 04.08.2026
- Beschlussvorlage 2025/089: Gewährung von Personalgewinnungszuschlägen an Beamtinnen und Beamte – Landkreis Peine – 02.06.2025
- Personalstrategie 2030: Weichen für die Zukunft des Personalhaushalts stellen, Sitzungsvorlage 20-26 / V 17655 – Landeshauptstadt München, Verwaltungs- und Personalausschuss – 10.12.2025
- Fragestunde F 63/2026: Arbeitsmarktzulage für städtische Beschäftigte – Stadt Frankfurt am Main (über frankfurt-gestalten.de) – 2026
- Lexikon: Umzugskosten – dbb beamtenbund und tarifunion – abgerufen 30.10.2026